Das GEG schreibt vor, dass neu installierte Heizungssysteme zu mindestens **65 % mit erneuerbaren Energien** betrieben werden müssen. Luft-Wasser-Wärmepumpen erfüllen dieses Kriterium ohne weitere Zusatzmaßnahmen zu 100 %.
1. Wann greift die 65%-Erneuerbare-Pflicht für Sie?
Die Fristen für den verpflichtenden Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % Erneuerbaren-Anteil sind an die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt. Warum sich eine neue Gastherme angesichts dieser Richtlinien wirtschaftlich nicht mehr lohnt, erfahren Sie im Heizungsvergleich Wärmepumpe vs. Gasheizung:
- Großstädte (über 100.000 Einwohner): Die kommunale Wärmeplanung ist seit dem **30. Juni 2026** flächendeckend verpflichtend. Hier gilt die 65%-Pflicht ab sofort für jeden Heizungswechsel.
- Kleinere Städte & Gemeinden: Die Frist läuft bis zum **30. Juni 2028**. Bis dahin dürfen noch klassische Gasheizungen eingebaut werden, sofern diese wasserstofffähig sind und eine Pflichtberatung durchgeführt wurde.
2. Austauschpflicht für Altgeräte (§ 72 GEG)
Das Gesetz regelt auch das Betriebsverbot für uralte Heizkessel. Kessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, **müssen nach 30 Jahren Betriebszeit außer Betrieb genommen werden**. Ausgenommen sind lediglich:
- Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die diese bereits seit dem **1. Februar 2002** selbst bewohnen. Im Falle eines Eigentümerwechsels (Kauf, Erbe, Schenkung) muss der neue Eigentümer die Austauschpflicht innerhalb von 2 Jahren nachholen. Weitere Tipps zur Sanierung im Bestand finden Sie unter Wärmepumpen-Nachrüstung im Altbau.
- Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel sind von der pauschalen Austauschpflicht ausgenommen.
3. Sonderregelungen für denkmalgeschützte Gebäude
Für Baudenkmäler und Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz gelten im GEG erhebliche Erleichterungen. Wenn die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes (z.B. die Außenaufstellung einer Wärmepumpe oder die Dämmung der Fassade) die Substanz des Denkmals beeinträchtigt oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt, können Eigentümer eine Befreiung beantragen. Fachbetriebe müssen hierzu ein individuelles energetisches Gutachten erstellen.
4. Die Pflichtberatung vor dem fossilen Heizungskauf
Falls Sie in einer kleineren Gemeinde wohnen und vor dem Ablauf der kommunalen Wärmeplanung noch eine neue Gas- oder Ölheizung installieren wollen, ist eine **Pflichtberatung durch einen qualifizierten Energieberater oder Heizungsbauer** gesetzlich vorgeschrieben. Diese Beratung soll den Käufer über die finanziellen Risiken durch steigende CO₂-Preise und die Pflicht zur stufenweisen Umstellung auf grüne Gase ab 2029 aufklären.
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